FIDLEG Kundeninformation
Gestützt auf die gesetzlichen Vorgaben aus Art. 8ff. des Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) wird nachfolgend ein Überblick über Mont Blanc Capital Management AG (nachfolgend das «Finanzinstitut») sowie deren Dienstleistungen gegeben.
1. Information über das Unternehmen
Adresse
Waldmannstrasse 8
CH - 8001 Zürich
+41 44 258 80 80
info@montblanccapital.swiss
www.montblanccapital.swiss
Das Finanzinstitut wurde 2005 gegründet.
Aufsichtsbehörde und Prüfgesellschaft
Das Finanzinstitut wird als Vermögensverwalter nach Art. 17 FINIG, gemäss Art. 620 ff. OR durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA zugelassen und reguliert und durch die Aufsichtsorganisation AOOS – Schweizerische Aktiengesellschaft für Aufsicht beaufsichtigt und laufend überwacht. Im Rahmen dieser Aufsicht wird das Finanzinstitut durch die Prüfgesellschaft Grant Thornton AG sowohl aufsichtsrechtlich als auch obligationsrechtlich geprüft. Die Anschrift der FINMA, der AOOS und der Prüfgesellschaft Grant Thornton AG finden sich nachfolgend.
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
Laupenstrasse 27
CH – 3003 Bern
+41 31 327 91 00
info@finma.ch
www.finma.ch
AOOS – Schweizerische Aktiengesellschaft für Aufsicht
Clausiusstrasse 50
CH – 8006 Zürich
+41 44 215 98 98
info@aoos.ch
www.aoos.ch
Grant Thornton AG
Claridenstrasse 35
CH – 8027 Zürich
+41 43 960 71 71
info@ch.gt.com
www.grantthornton.ch
Ombudsstelle
Das Finanzinstitut ist der unabhängigen und vom Eidgenössischen Finanzdepartement anerkannten Ombudsstelle Finanzdienstleister (OFD) angeschlossen. Streitigkeiten über Rechtsansprüche zwischen Kunden und dem Finanzinstitut sollen nach Möglichkeit im Rahmen eines Vermittlungsverfahrens durch die Ombudsstelle erledigt werden. Nachfolgend findet sich die Anschrift der Ombudsstelle Finanzdienstleister (OFD).
Ombudsstelle Finanzdienstleister (OFD)
Bleicherweg 10
CH – 8002 Zürich
+41 44 562 05 25
ombudsmann@ofdl.ch
www.ofdl.ch
2. Informationen über die angebotenen Finanzdienstleistungen
Das Finanzinstitut erbringt für seine Kundinnen und Kunden Vermögensverwaltungsdienstleistungen, portfoliobezogene und transaktionsbezogene Anlageberatungsdienstleistungen sowie «Execution Only» (Ausführungsgeschäft).
Bei einem Anlageberatungsmandat mit dem Finanzinstitut wird den Kundinnen und Kunden eine persönliche Empfehlung, die sich auf einzelne Finanzinstrumente bezieht, abgegeben. Die Entscheidung zum Kauf oder Verkauf verbleibt letztlich immer beim Kunden.
Das Finanzinstitut garantiert weder eine Rendite noch einen Erfolg im Rahmen der Anlagetätigkeit. Die Anlagetätigkeit kann daher zu einer Wertsteigerung aber auch zu einem Wertverlust führen.
3. Kundensegmentierung
Finanzdienstleister müssen ihre Kundinnen und Kunden einem gesetzlich vorgegebenen Kundensegment zuordnen und den entsprechenden Verhaltenspflichten nachkommen. Das Finanzdienstleistungsgesetz sieht die Segmente «Privatkunden», «professionelle Kunden» und «institutionelle Kunden» vor. Für jeden Kunden wird im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Finanzinstitut eine Kundenklassifikation festgelegt. Unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen kann der Kunde durch ein sog. «Opting-in» oder «Opting-out» die Kundenklassifikation ändern.
4. Information über Risiken und Kosten
Allgemeine Risiken im Handel mit Finanzinstrumenten
Die Anlageberatungs- und Vermögensverwaltungsdienstleistungen bringen finanzielle Risiken mit sich. Das Finanzinstitut händigt allen Kundinnen und Kunden vor Vertragsabschluss die Broschüre «Risiken im Handel mit Finanzinstrumenten» aus. Diese kann zudem auf www.swissbanking.org eingesehen werden.
Bei allfälligen und weiterführenden Fragen können sich die Kunden des Finanzinstituts jederzeit an ihren Kundenberater richten.
Risiken im Zusammenhang mit der angebotenen Dienstleistung
Für eine Darstellung der verschiedenen Risiken, die sich aus der Anlagestrategie für das Kundenvermögen ergeben können, wird auf die entsprechenden Anlageberatungs- bzw. Vermögensverwaltungsverträge verwiesen.
Soweit ungewöhnliche Risikokonzentrationen innerhalb des Kundenportfolios nicht ausgeschlossen werden können, werden dem Kunden Art und Umfang solcher Konzentrationsrisiken offengelegt. Indikatoren für solche ungewöhnlichen Risikokonzentrationen sind:
- eine Konzentration von 10% oder mehr in einzelnen Wertpapieren;
- eine Konzentration von 20% oder mehr in einzelnen Emittenten.
Ausgenommen sind Konzentrationen aus kollektiven Kapitalanlagen, die aufsichtsrechtlichen Risikostreuungsregeln unterliegen, wie z.B. bei UCITS-Fonds und Schweizer Wertpapierfonds.
Bei der Anlageberatung stellt das Finanzinstitut ihren Privatkunden das Basisinformationsblatt des empfohlenen Finanzinstruments zur Verfügung.
Kosteninformation
Für die erbrachten Dienstleistungen wird ein Honorar verrechnet, das normalerweise auf den verwalteten Vermögensverwerten und / oder auf einer Erfolgsbasis berechnet wird. Für detailliertere Informationen wird auf die entsprechenden Anlageberatungs- bzw. Vermögensverwaltungsverträge verwiesen.
Ist es nicht möglich, die tatsächliche Höhe von Vergütungen oder Leistungen Dritter vor Erbringung der Finanzdienstleistung oder vor Vertragsabschluss zu bestimmen, so informiert das Finanzinstitut den Kunden über die Bandbreite der jeweiligen Vergütungen, unter Berücksichtigung der verschiedenen Anlageklassen und Finanzinstrumente.
Im Falle von Vermögensverwaltung und der portfoliobasierter Anlageberatung wird dem Kunden, wenn die genaue Höhe von Vergütungen Dritter nicht im Voraus bestimmt werden kann, die Spanne der erwarteten Vergütung im Verhältnis zum Portfoliowert und zur vereinbarten Anlagestrategie mitgeteilt.
5. Information über Bindungen an Dritte
Im Zusammenhang mit den vom Finanzinstitut angebotenen Finanzdienstleistungen können wirtschaftliche Bindungen an Dritte bestehen. Die Entgegennahme von Zahlungen Dritter sowie deren Behandlung werden in den Anlageberatungs- bzw. Vermögensverwaltungsverträgen jeweils detailliert und umfassend geregelt.
6. Informationen über das berücksichtigte Marktangebot
Das Finanzinstitut verfolgt grundsätzlich einen «Open Universe Approach» und versucht bei der Selektion von Finanzinstrumenten die bestmögliche Wahl für den Kunden zu treffen. Die eigenen kollektiven Kapitalanlagen des Finanzinstituts können – wo sinnvoll – in den Vermögensverwaltungsmandaten eingesetzt oder im Rahmen einer Anlageberatung empfohlen werden.
Wenn das Finanzinstitut in ihrem Marktangebot sowohl eigene als auch fremde Finanzinstrumente berücksichtigt, ergreift sie geeignete organisatorische Massnahmen, wie z.B. die Implementierung eines Verfahrens zur Auswahl von Finanzinstrumenten auf der Grundlage von objektiven, branchenüblichen Kriterien. Kann eine Benachteiligung von Kunden nicht ausgeschlossen werden, legt dies das Finanzinstitut seinen Kunden offen.
7. Angemessenheit und Eignung
Angemessenheitsprüfung bei transaktionsbezogener Anlageberatung
Bei der transaktionsbezogener Anlageberatung erbringt das Finanzinstitut Anlageberatung für einzelne Transaktionen, ohne dafür das gesamte Kundenportfolio zu berücksichtigen.
In diesem Fall müssen vom Finanzinstitut die Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden vor der Empfehlung von Finanzinstrumenten erhoben werden. Zudem muss vor Empfehlung von Finanzinstrumenten geprüft werden, ob diese für den Kunden angemessen sind.
Die Gesellschaft muss sich insbesondere über die Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden in Bezug auf jede relevante Anlagekategorie, die in der Finanzdienstleistung verwendet wird, vergewissern.
Eignungsprüfung bei portfoliobezogener Anlageberatung und Vermögensverwaltung
Bei der portfoliobezogenen Anlageberatung erbringt das Finanzinstitut Anlageberatung unter Berücksichtigung des Kundenportfolios. Bei der Vermögensverwaltung muss das Finanzinstitut ebenfalls die Gesamtheit des von ihm verwalteten Kundenportfolios berücksichtigen. Im Gegensatz zur Anlageberatung fällt es auch den Anlageentscheid selbst.
In diesen beiden Fällen müssen vom Finanzinstitut die finanziellen Verhältnisse und Anlageziele sowie die Kenntnisse und Erfahrungen der Kunden erhoben werden. Dabei beziehen sich die Kenntnisse und Erfahrungen auf die Finanzdienstleistung und nicht auf die einzelnen Transaktionen.
Die vom Finanzinstitut gesammelten Informationen über Kenntnisse und Erfahrungen der Kunden müssen der Anlagestrategie Rechnung tragen, und die Granularität der Erhebung muss der Komplexität, dem Risikoprofil der Anlage und der Anlagestrategie angepasst sein. Das Finanzinstitut muss sich insbesondere über die Kenntnisse und Erfahrungen der Kunden in Bezug auf jede relevante Anlagekategorie, die in der Finanzdienstleistung verwendet wird, vergewissern.